Gesetze / Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

EStDV 1955

§ 73a Begriffsbestimmungen

Stand: 30.06.2020

SteuerrechtBund2 Fassungen6 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EStDV%201955/73a#abs-1 (1) Inländisch im Sinne des § 50a Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes sind solche Personenvereinigungen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Geltungsbereich des Gesetzes haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EStDV%201955/73a#abs-2 (2) Urheberrechte im Sinne des § 50a Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes sind Rechte, die nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes geschützt sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EStDV%201955/73a#abs-3 (3) Gewerbliche Schutzrechte im Sinne des § 50a Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes sind Rechte, die nach Maßgabe

1.
des Designgesetzes,
2.
des Patentgesetzes,
3.
des Gebrauchsmustergesetzes oder
4.
des Markengesetzes

geschützt sind.

§ 73 § 73b