Gesetze / Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
EStDV 1955§ 73a Begriffsbestimmungen
Stand: 30.06.2020
Wird zitiert von 6
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- FG Köln, 28.09.2016 – 3 K 2206/13Zitiert von 2
- BFH, 20.12.2023 – I R 21/21(Zuständigkeit für die Außenprüfung (Steuerabzug nach § 50a EStG))
- BFH, 24.10.2018 – I R 69/16(Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG bei "total buy out"-Vertrag)Zitiert von 5
- BFH, 24.10.2018 – I R 83/16(Im Wesentlichen inhaltgleich mit BFH-Urteil vom 24.10.2018 I R 69/16 - Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG bei "total buy out"-Vertrag)
- BFH, 25.04.2012 – I R 76/10(Berücksichtigung von Ausgaben beim Steuerabzug gemäß § 50a Abs 4 Nr. 3 EStG)Zitiert von 5
- FG Köln, 25.08.2016 – 13 K 2205/13Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EStDV%201955/73a#abs-1 (1) Inländisch im Sinne des § 50a Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes sind solche Personenvereinigungen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Geltungsbereich des Gesetzes haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EStDV%201955/73a#abs-2 (2) Urheberrechte im Sinne des § 50a Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes sind Rechte, die nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes geschützt sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EStDV%201955/73a#abs-3 (3) Gewerbliche Schutzrechte im Sinne des § 50a Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes sind Rechte, die nach Maßgabe
geschützt sind.